Gesetzestext

 

(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht dem früheren § 4a UKlaG. Die in Bezug genommene EU-VO 2017/2394 hat überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter; ergänzend wurde die vorliegende privatrechtliche Verbandsklagebefugnis geschaffen, um die Durchsetzung der in der EU-VO genannten Rechtsvorschriften zu sichern. Damit wird § 2 weitgehend dupliziert.

B. Anwendungsbereich.

I. Kontrollierbare Vorschriften.

 

Rn 2

Gegenstand der Kontrolle sind die im Anhang zu Art 3 Nr 1 EU-VO 2017/2394 enumerativ aufgeführten Rechtsnormen zum Schutz der Verbraucherinteressen, dh die dort genannten europarechtlichen Normen und ggf ihre mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften. Die EU-DSGVO 2016/679 wird in diesem Anhang nicht aufgeführt, soll jedoch nach dem etwas kryptischen Hinweis in Erw 47 der EU-VO 2017/2394 ›im Zusammenhang‹ mit der vorliegenden Verordnung gelten. Eine Verletzung deutscher Verbraucherschutzvorschriften wird jedenfalls nicht vorausgesetzt (BGH NJW 09, 3371, 3373 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]). Die Vorschrift des § 4e ist auch anwendbar, wenn zugleich ein Verstoß gegen das UWG vorliegt, weil § 8 V 2 UWG dies ausdrücklich zulässt.

II. Innergemeinschaftlicher Verstoß.

 

Rn 3

Die Kontrollbefugnis bezieht sich auf Verstöße gem Art 3 Nr. 5 EU-VO 2017/2394. Die dortige Definition umfasst Verstöße ›innerhalb der Union‹ (Art 3 Nr 2), ›weitverbreitete‹ Verstöße (Art 3 Nr 3) und ›weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension‹ (Art 3 Nr 4). Es geht dabei um grenzüberschreitende Vorgänge, zB der Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitz des bekl Unternehmens (BTDrs 16/2930, 16 und 26; vgl Hambg MDR 22, 325 [OLG Hamburg 16.12.2021 - 15 U 160/20]). Zur internationalen Zuständigkeit s § 6 Rn 2; zum anwendbaren Recht s Vorbemerkung vor UKlaG Rn 13.

C. Kein Missbrauchsverbot gem § 2b.

 

Rn 4

Die in § 4a I 2 UKlaG aF noch enthaltene Verweisung auf das Missbrauchsverbot gem § 2b ist aufgehoben, sodass diese Vorschrift auf Ansprüche aus § 4e nicht anzuwenden ist.

D. Aktiv- und Passivlegitimation.

 

Rn 5

Inhaber der Klagebefugnis sind wegen der Verweisung in Abs 2 die in § 3 I 1 genannten Einrichtungen. Da hier nicht auf § 3 II verwiesen wird, gelten die dort genannten Einschränkung für Verbraucherorganisationen nicht (Grüneberg/Grüneberg Rz 1). Der Verweis auf § 7 EG-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz ermöglicht es der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde anstelle einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme zunächst eine der in § 3 I 1 genannten Einrichtungen damit zu beauftragen, gegen einen Rechtsverstoß vorzugehen; der Beauftragte handelt dann im eigenen Namen.

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