Gesetzestext

 

(1) 1Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

2Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift beschränkt die Befugnis zu einer objektiven Rechtskontrolle auf bestimmte Institutionen, die als besonders seriös und sachkundig angesehen werden. Damit soll ein angeblich drohender Missbrauch derartiger Befugnisse verhindert werden. Zugleich nimmt der Gesetzgeber damit in Kauf, dass die tatsächliche Wirkung der Kontrollbefugnisse von der Ausstattung und Initiative dieser Organisationen abhängt. Einzelne Verbraucher oder spontan gebildete Initiativen sind nicht gem § 3 klagebefugt. Auch Konkurrenten sind im UKlaG anders als im UWG nicht klagebefugt; allerdings wird sich Ihre Klagebefugnis häufig aus § 8 III Nr 1 UWG iVm § 4 Nr 11 UWG ergeben, wenn etwa unwirksame AGB verwendet werden oder in anderer Weise gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wird (BGH NJW 11, 76 [BGH 31.03.2010 - I ZR 34/08] mit Anm Köhler GRUR 10, 1047).

B. Dogmatische Einordnung.

 

Rn 2

Die hM geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3 eine Doppelnatur haben und zugleich materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen wie auch vAw zu prüfende Regelungen zur Prozessführungsbefugnis darstellen (BGH NJW-RR 05, 1128, 1129 [BGH 27.01.2005 - I ZR 146/02] für die UWG-Verbandsklage; zust Grüneberg/Grüneberg Rz 2). Diese Auffassung ist auf dem Boden der Theorie vom materiell-rechtlichen Anspruch der Verbände (s § 1 Rn 2) nicht haltbar, weil für Anspruchsvoraussetzungen der Beibringungsgrundsatz gilt (R/S/G § 47 Rz 12). Sie ist aber sachlich richtig und zeigt daher, dass der Anspruchsbegriff hier nicht passt. Anders als bei der Durchsetzung von individuellen Rechtspositionen ist die Prozessführungsbefugnis bei der Verbandsklage nicht selbstverständlich und unterliegt daher als Prozessvoraussetzung der Prüfung vAw (Lindacher 80).

C. Einzelne Klagebefugte (Abs 1).

I. Qualifizierte Einrichtungen (Nr 1).

 

Rn 3

Die Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste (s § 4 Rn 1) oder in das von der EU-Kommission geführte Verzeichnis ist konstitutiv für die Erlangung der Klagebefugnis (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt § 4 Rz 1; KG BB 01, 641 [KG Berlin 17.10.2000 - 5 U 5552/99]); das Gericht ist daran zunächst gebunden, kann aber eine Überprüfung der Eintragung beim Bundesamt herbeiführen (§ 4a Abs 2). Der Begriff der qualifizierten Einrichtung stammt aus der Rl 2009/22/EG und soll deutlich machen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur privatrechtlich organisierte Verbände, sondern auch staatliche Einrichtungen mit dieser Aufgabe betrauen können. Wer in dem in Nr 1 genannten Verzeichnis der EU-Kommission eingetragen ist, hat die Klagebefugnis in der gesamten EU, ohne dass es auf einen grenzüberschreitenden Charakter des Falles ankäme (Grüneberg/Grüneberg Rz 5). Das Verzeichnis wird im ABl EU veröffentlicht, s ABl EU 2019, C 237, 3.

II. Wirtschaftsverbände (Nr 2).

 

Rn 4

Diese Verbände sind klagebefugt, wenn sie in die Liste gem § 8b UWG eingetragen sind; dort sind auch die Voraussetzungen der Eintragung geregelt.

 

Rn 5

[nicht besetzt]

III. Kammern (Nr 3).

 

Rn 6

Neben den IHK ist nun auch die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern und anderer Kammern freier Berufe explizit geregelt. Für sie ist eine Eintragung gem Nr 1 oder 2 nicht nötig.

D. Beschränkung einzelner Klagebefugter auf Verbraucherschutz (Abs 2).

 

Rn 7

Die Vorschrift des Abs 2 Nr 1 betrifft die AGB-Kontrollklage gem § 1. Wenn AGB sowohl ggü Verbr...

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