Rn 2

Für Fragen der internationalen Zuständigkeit gilt vorrangig die Brüssel Ia-VO. Ist sie anwendbar – insb aufgrund des Sitzes des Beklagten innerhalb der EU (vgl Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn 2) – so kann die Verbandsklage nicht nur am Sitz des Bekl, sondern auch in dem Staat anhängig gemacht werden, in dem die inkriminierte Handlung stattfand oder stattzufinden droht. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei den im UKlaG thematisierten Rechtsverstößen um unerlaubte Handlungen iSd Art 7 Nr 2 EuGVO handelt (BGH NJW 09, 3371; EuGH 28.7.16 – C-191/15). Der BGH möchte hier auch die vom EuGH im Bereich des Persönlichkeitsschutzes entwickelte Shevill-Doktrin (EuGH NJW 95, 1881) zur Anwendung bringen, wonach sich die Kognitionsbefugnis des am Deliktsort entscheidenden Gerichts nur auf Handlungen im Forumstaat beziehen soll (BGH NJW 09, 3371, 3375 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]); nur das Gericht am Sitz des Beklagten habe eine unbeschränkte Zuständigkeit. Diese Doktrin hat der EuGH nun aber dahingehend verändert, dass eine unbeschränkte Zuständigkeit zur Entscheidung über den (ggf weltweiten) Gesamtschaden auch am ›Mittelpunkt der Interessen‹ des Verletzten besteht (EuGH 25.10.11 – C-509/09, C-161/10 – eDate und Martinez), dh idR an dessen Wohnsitz. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Auswirkungen diese Entscheidung auf das Zuständigkeitsrecht in Verbandsklagesachen hat.

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