Rn 2

Die von § 6 ermöglichte VO hat das BMJV am 21.8.16 erlassen (BGBl I 1994). Mit dieser VO werden sowohl die Ausbildung zum zertifizierten Mediator (§ 2) als auch die Einzelheiten der Fortbildung (§§ 3, 4) sowie die Anforderungen an die jeweiligen Einrichtungen (§ 5) und mögliche gleichwertige ausländische Qualifikationen (§ 6) näher geregelt. Die VO ist am 1.9.17 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war es generell nicht zulässig, sich als zertifizierter Mediator zu bezeichnen.

 

Rn 3

Im Einzelnen setzt die Ausbildung zum zertifizierten Mediator voraus, dass ein Lehrgang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden durchlaufen ist. Die Inhalte eines solchen Lehrgangs sind in einer Anlage zur VO näher aufgeführt. Dabei ist auch eine jeweils für den Ausbildungsabschnitt zugrunde gelegte Stundenzahl zu beachten. Der von der VO vorgesehene Ausbildungslehrgang muss durch die spätestens ein Jahr nach erfolgreicher Beendigung des Lehrgangs durchlaufene Teilnahme an einer Mediation und eine Einzelsupervision ergänzt werden. Nach erfolgreichem Abschluss beider Ausbildungsteile wird von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung ausgestellt (§ 2 VI der VO). Zur Bewertung der VO vgl Eicher ZKM 16, 160; Plassmann AnwBl 17, 26; Röthemeyer ZKM 16, 195.

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