Gesetzestext

 

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm dient der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mediators. Dabei trennt das Gesetz zwischen dem allgemeinen Mediator und dem zertifizierten Mediator.

B. Allgemeine Anforderungen.

 

Rn 2

Jeder Mediator muss in eigener Verantwortung die Gewähr dafür bieten, dass er die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen aufweist, um ein Mediationsverfahren sinnvoll zu gestalten. Über seine Kenntnisse und Fähigkeiten muss der Mediator den Parteien Auskunft geben (§ 3 V). Das Fehlen von Kenntnissen und praktischer Erfahrung kann einen Anspruch der Parteien auf Schadensersatz nach § 280 BGB auslösen (zur Frage der Haftung des Mediators § 2 Rn 4).

C. Zertifizierter Mediator.

 

Rn 3

Der Begriff des zertifizierten Mediators wird durch Abs 2 geschützt. Nur wer eine nach § 6 iVm. der dazu ergangenen VO geregelte Ausbildung durchlaufen hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen. Wer als Mediator eine Ausbildung bei einem Verein, einem Verband, einer Hochschule oder einer Kammer durchlaufen hat, die nicht von der VO gemäß § 6 gedeckt ist, darf sich nicht als zertifizierter Mediator bezeichnen und muss seinen Ausbildungsgang in anderer Weise verdeutlichen; zu Einzelheiten vgl Henssler/Prütting/Kilian, BRAO 5. Aufl 19, § 5 MediationsG Rz 8 ff; zu den Ausbildungsvorgaben vgl Kloweit ZKM 22, 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge