Rn 4

Führt der Mediator das Mediationsverfahren nicht ordnungsgemäß durch, so liegt eine Pflichtverletzung seines Mediatorvertrags vor. Dabei kann nach allgemeinen schuldrechtlichen Kategorien die Pflichtverletzung in einer Nichtleistung oder einer Schlechtleistung bestehen. Rechtsfolge solcher Pflichtverletzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB, ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden gem § 286 BGB oder im Falle der Nichtleistung ein Ausschluss des Vergütungsanspruchs sein. Eine Minderung des Honorars wegen Schlechtleistung sieht das Gesetz nicht vor. Sie käme nur in Betracht, soweit ein solches Minderungsrecht vertraglich vereinbart war.

Ist der Mediator als Rechtsanwalt zugelassen und übernimmt er eine Mediation zusammen mit der Verpflichtung, einvernehmlich rechtliche Lösungsvorschläge im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung zu entwickeln, so soll er für Fehler nach den Regeln der Anwaltshaftung einstehen müssen (BGH 21.9.17, NJW 17, 3442 = BRAK-Mitt 17, 289 [BGH 21.09.2017 - IX ZR 34/17] m Anm Greger). Diese (im Ergebnis durchaus richtige) Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats ist höchst problematisch, weil das fehlerhafte Verhalten des Anwalts (ungenügende Sachaufklärung im Rahmen eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens) nichts mit der Tätigkeit eines Mediators zu tun hat (wie hier Greger aaO; Gläßer ZKM 18, 81; Prütting ZAP 18, 340; Riehm ZKM 19, 120; krit auch Baumann SchiedsVZ 18, 173).

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