Gesetzestext

 

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.

(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.

(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung kommentiert werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm macht den Versuch, die zentralen Elemente eines Mediationsverfahrens darzustellen. Es ist anerkannt, dass die Norm keine abschließende Regelung enthält. Die Norm setzt die Existenz einer Mediationsvereinbarung und eines Mediatorvertrags voraus. Abs 1 bekräftigt diese autonome Auswahl des Mediators durch die Parteien noch einmal. In diesem Zusammenhang sind die in § 3 geregelten Offenbarungspflichten des Mediators von grundlegender Bedeutung. Letztlich wird mit der Norm bezweckt, die einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen den Streitparteien und dem Mediator näher zu konkretisieren.

B. Allparteilichkeit (Abs 3).

 

Rn 2

Abs 3 macht den grundlegenden Gedanken der Allparteilichkeit des Mediators zum Gegenstand der Regelung. Die Bemühungen des Mediators um die Streitparteien und um den Gegenstand des Streits dürfen seinen parteiübergreifenden Standort nicht gefährden. In diesen Zusammenhang gehört auch das Gebot der gleichen und fairen Behandlung der Beteiligten. Verstößt der Mediator gegen diese Grundsätze, verletzt er zugleich seine Pflicht zur Unabhängigkeit und Neutralität im Sinne des § 3 I. Zu einer kritischen Analyse des Begriffs vgl Andreasson ZKM 17, 99.

C. Vertragspflichten des Mediators.

 

Rn 3

Die in den Absätzen 2–6 im Einzelnen genannten Aufgaben des Mediators konkretisieren zugleich seine Vertragspflichten. Dabei setzt Abs 2 voraus, dass der Mediator die Grundsätze und die Abläufe eines Mediationsverfahrens kennt und reproduzieren kann. Er ist sodann verpflichtet, die Parteien über alle relevanten Gesichtspunkte aufzuklären. Neben der in Abs 3 S 1 genannten Allparteilichkeit ist er verpflichtet, die Kommunikation der Parteien zu fördern und eine angemessene und faire Verhandlungsweise zu führen. Getrennte Gespräche mit den Parteien und die Zuziehung Dritter kann er dabei jeweils nur im allseitigen Einverständnis erwägen. Soweit ein Verfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist er verpflichtet, die Mediation zu beenden. Im anderen Falle hilft er den Parteien zu einer Einigung, wobei er Sorge tragen muss, dass die Parteien abschließende Vereinbarungen in Kenntnis der Sachlage und des Inhalts treffen.

D. Pflichtverletzungen.

 

Rn 4

Führt der Mediator das Mediationsverfahren nicht ordnungsgemäß durch, so liegt eine Pflichtverletzung seines Mediatorvertrags vor. Dabei kann nach allgemeinen schuldrechtlichen Kategorien die Pflichtverletzung in einer Nichtleistung oder einer Schlechtleistung bestehen. Rechtsfolge solcher Pflichtverletzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB, ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden gem § 286 BGB oder im Falle der Nichtleistung ein Ausschluss des Vergütungsanspruchs sein. Eine Minderung des Honorars wegen Schlechtleistung sieht das Gesetz nicht vor. Sie käme nur in Betracht, soweit ein solches Minderungsrecht vertraglich vereinbart war.

Ist der Mediator als Rechtsanwalt zugelassen und übernimmt er eine Mediation zusammen mit der Verpflichtung, einvernehmlich rechtliche Lösungsvorschläge im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung zu entwickeln, so soll er für Fehler nach den Regeln der Anwaltshaftung einstehen müssen (BGH 21.9.17, NJW 17, 3442 = BRAK-Mitt 17, 289 [BGH 21.09.2017 - IX ZR 34/17] m Anm Greger). Diese (im Ergebnis durchaus richtige) Grundsatzentscheidung des IX. Zivilsenats ist höchst problematisch, weil das fehlerhafte Verhalten des Anwalts (ungenügende Sachaufklärung im Rahmen eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens) nichts mit der Tätigkeit eines Mediators zu tun hat (wie hier Greger aaO; Gläßer ZKM 18, 81; Prütting ZAP 18, 340; Riehm ZKM 19, 120; krit auch Baumann SchiedsVZ 18, 173).

E. Beendigung der Mediation (Abs 5).

 

Rn 5

Das Mediationsverfahren kann durch die Parteien jederzeit im Wege einer Kündigung beendet werden. Eine solche Kündigung lässt allerdings das vereinbarte Mediationshonorar...

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