Gesetzestext

 

Beantragt eine Person, Behörde oder sonstige Stelle direkt oder mit Hilfe einer Zentralen Behörde unter Berufung auf eine Verletzung des Sorgerechts bei dem Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, mit der die Rückgabe eines Kindes unter 16 Jahren angeordnet wird, das widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, so gelten die Artikel 23 bis 29 und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung ergänzend zum Haager Übereinkommen von 1980.

 

Rn 1

Die Art 22–29 sollen in internationalen Kindesentführungsfällen die Rückführung des Kindes noch zügiger und effektiver ermöglichen (zur Beteiligung der Zentralen Behörde vgl § 38 IV 2 IntFamRVG). Die bislang in Art 11 Brüssel IIa-VO enthaltenen Bestimmungen haben in Art 27 und 29 eigenständige Regelungen erfahren. Art 25 fördert die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung.

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