Gesetzestext

 

Das Gericht fordert die Parteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens entweder direkt oder gegebenenfalls mit Hilfe der Zentralen Behörden auf, zu prüfen, ob sie gewillt sind, eine Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht, im Einzelfall nicht angebracht wäre oder das Verfahren hierdurch über Gebühr verzögert würde.

 

Rn 1

Art 25 fördert die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung. Eine zwingende Verpflichtung zur Mediation besteht allerdings nicht. Auf das Kostenrisiko muss das Gericht hinweisen (zu den Kosten https://www.mikk-ev.de/mediation/haeufige-fragen/).

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