Rn 2

Die Betreuungsgerichte sind für Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen zuständig. Betreuungssachen (§ 271 FamFG) sind Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§§ 293 ff FamFG) sowie weitere Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 18141881 BGB) zum Inhalt haben, es sei denn, es handelt sich um eine Unterbringungssache. Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) betreffen die Genehmigung oder Anordnung freiheitsentziehender Unterbringungen nach § 1831 I BGB, freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1831 IV BGB, ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen oder freiheitsentziehender Unterbringungen von Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Für die Unterbringung Minderjähriger s § 23a Rn 6. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) sind, sofern es sich nicht um Betreuungs- oder Unterbringungssachen handelt, Pflegschaftsverfahren mit Ausnahme der Pflegschaftsverfahren für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind, Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, oder sonstige, dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren.

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