Rn 12

Das Familiengericht verweist Ehesachen (§ 111 Nr 1 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) wegen örtlicher Unzuständigkeit nach allgemeinen Regeln an die Abteilung für Familiensachen des örtlich zuständigen AG. § 3 FamFG ist wegen § 113 I S 1 FamFG auf diese Sachen nicht anwendbar. Die Verweisung der übrigen Familiensachen (§ 111 Nr 2–11 FamFG) richtet sich bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit nach § 3 FamFG. Die Verweisung einer Nichtfamiliensache an ein anderes AG oder das LG ist gem § 17a II 3, VI bindend (Musielak/Voit/Wittschier Rz 10).

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