Rn 4

Die Konsularbeamten und die Angehörigen des Verwaltungs- und des technischen Personals der Konsulate genießen grds nicht die allg Immunität der Diplomaten, sondern nur die sog Amtsimmunität (Art 43 WÜK, dazu iE Kissel/Mayer § 19 Rz 4 u 9). Das ebenfalls vAw zu beachtende Verfahrenshindernis gilt sowohl für Strafverfahren als auch vor den Zivilgerichten sowie ggü Verwaltungsbehörden und erfasst alle Handlungen, die von ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben (›in the exercise of consular functions‹), bei Wahlkonsularbeamten nur bei Amtshandlungen (Art 71 WÜK), vorgenommen werden. Das gilt grds auch für Vollstreckungsverfahren (zur Strafvollstreckung Art 41 WÜK; Rn 5). Bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung zu Art 5 WÜK ist zu fragen, ob sich im Einzelfall noch ein irgendwie gearteter innerer Zusammenhang zwischen den konkreten Handlungen des Konsuls oder seiner Beamten und ihrer dienstlichen Tätigkeit feststellen lässt (BGH NJW 90, 1799). Für die Immunität ist grds nicht von Belang, ob die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben entfaltete Tätigkeit rechtmäßig war oder nicht, da ansonsten die Regelung weitgehend wirkungslos bliebe (BGH NStZ 13, 600, zu Art 5 lit a WÜK).

1. Strafgerichtsbarkeit.

 

Rn 5

Bei Abgrenzungsschwierigkeiten, zumeist im Zusammenhang mit Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verkehrsdelikten, ist im Zweifel dem Grundgedanken der Immunität Vorzug einzuräumen (sog Zweifelsgrundsatz, Schlesw VRS 62, 277). Überwiegend wird allerdings für die Annahme des Verfahrenshindernisses gefordert, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs und der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe positiv festgestellt wird (Karlsr NJW 04, 3273; Hambg NJW 88, 2191), weil die Durchführung von Fahrten mit dem Kfz als solche keine spezifisch konsularische Aufgabe darstelle (Ddorf NZV 97, 92; BayObLG NJW 92, 641 vgl auch das Rundschreiben des BMI v 17.8.93, GMBl 93, 591, dort zu IV 4., insb auch zur Zulässigkeit unfreiwilliger Blutprobenentnahmen, Meyer-Goßner § 19 GVG Rz 3). Stehen die vermuteten Straftaten in einem möglichen Zusammenhang mit der konsularischen Tätigkeit, ist auch die Telefonüberwachung unzulässig, was ggf ein Verwertungsverbot hinsichtlich dabei gewonnener Erkenntnisse begründet (BGH NStZ 13, 600; 90, 348 [BGH 04.04.1990 - 3 StB 5/90], unter ausdrücklicher Offenlassung, ob die generelle Unzulässigkeit der Überwachung von Telefonen in Konsulatsräumen aus dem dafür geltenden besonderen Schutz nach Art 31 WÜK herzuleiten ist). Festnahmen oder Untersuchungshaft sowie sonstige Inhaftierungen mit Ausn der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen sind bei Konsularbeamten nur wegen des Verdachts schwerer Straftaten mit Strafandrohung von mindestens 3 Jahren sowie aufgrund einer justizbehördlichen Entscheidung zulässig (Art 41 WÜK).

2. Zivilgerichtsbarkeit.

 

Rn 6

Einschränkungen der Amtsimmunität auch der Konsularbeamten und der Konsulatsbediensteten im Zivilprozess ergeben sich aus Art 43 II WÜK. Das gilt einerseits für Vertragsklagen, wenn der Betreffende beim Vertragsschluss dem Vertragspartner ggü nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er im Auftrag seines Entsendestaates handelte, und andererseits für Klagen Dritter wegen im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachten Unfallschäden, jew einschl ggf erforderlicher Vollstreckungsverfahren. Für Familienmitglieder bedarf es solcher Einschränkungen nicht (Rn 2). Auch die konsularische Immunität ist als Verfahrensvoraussetzung durch das Gericht vAw zu prüfen. Bestehen Zweifel, ist darüber mündlich zu verhandeln (ThoPu/Hüßtege § 19 GVG Rz 1); dann ist die Klageschrift zuzustellen und zu laden (LG Hamburg NJW 86, 3034 [LG Hamburg 10.04.1986 - 2 O 189/85]).

3. Sonstige Gerichtsbarkeiten.

 

Rn 7

Hinsichtlich der im WÜK nicht gesondert erwähnten anderen deutschen Gerichtsbarkeiten sind die Regeln, soweit Bedarf besteht, entspr zur Anwendung zu bringen.

4. Mitwirkung in Verfahren.

 

Rn 8

Die Mitglieder konsularischer Vertretungen können in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Zeugen geladen werden, sind aber weder verpflichtet, Angaben zu Angelegenheiten zu machen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben stehen, noch müssen sie insoweit amtlich errichtete Schriftstücke vorlegen (Art 44 WÜK, entspr für Honorarkonsularbeamte Art 58 II WÜK). Konsularbeamten steht nach Art 44 I 3 WÜK, der insoweit die Verhängung von Sanktionen wegen Nichtaussagen verbietet, zwar nicht inhaltlich, aber im Erg ein generelles Aussageverweigerungsrecht zu. Die Vernehmungen sollen nach Möglichkeit in den Konsulatsräumen durchgeführt werden (Art 44 II WÜK).

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