Rn 3

Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Räumen der Konsulate (zum Umfang der Unverletzlichkeit Art 31, 55 III, 59 WÜK), insb eines gesondert verwahrten konsularischen Archivs und der dienstlichen Schriftstücke sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Missionschefs zum Schutz des konsularischen Verkehrs ebenfalls unzulässig (Art 1, 33 WÜK). Diese Regeln sind auch in Vollstreckungsverfahren zu beachten, die grds nicht dem besonderen Schutz konsularischer Immunität unterliegen.

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