Rn 5

Bei Abgrenzungsschwierigkeiten, zumeist im Zusammenhang mit Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verkehrsdelikten, ist im Zweifel dem Grundgedanken der Immunität Vorzug einzuräumen (sog Zweifelsgrundsatz, Schlesw VRS 62, 277). Überwiegend wird allerdings für die Annahme des Verfahrenshindernisses gefordert, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs und der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe positiv festgestellt wird (Karlsr NJW 04, 3273; Hambg NJW 88, 2191), weil die Durchführung von Fahrten mit dem Kfz als solche keine spezifisch konsularische Aufgabe darstelle (Ddorf NZV 97, 92; BayObLG NJW 92, 641 vgl auch das Rundschreiben des BMI v 17.8.93, GMBl 93, 591, dort zu IV 4., insb auch zur Zulässigkeit unfreiwilliger Blutprobenentnahmen, Meyer-Goßner § 19 GVG Rz 3). Stehen die vermuteten Straftaten in einem möglichen Zusammenhang mit der konsularischen Tätigkeit, ist auch die Telefonüberwachung unzulässig, was ggf ein Verwertungsverbot hinsichtlich dabei gewonnener Erkenntnisse begründet (BGH NStZ 13, 600; 90, 348 [BGH 04.04.1990 - 3 StB 5/90], unter ausdrücklicher Offenlassung, ob die generelle Unzulässigkeit der Überwachung von Telefonen in Konsulatsräumen aus dem dafür geltenden besonderen Schutz nach Art 31 WÜK herzuleiten ist). Festnahmen oder Untersuchungshaft sowie sonstige Inhaftierungen mit Ausn der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen sind bei Konsularbeamten nur wegen des Verdachts schwerer Straftaten mit Strafandrohung von mindestens 3 Jahren sowie aufgrund einer justizbehördlichen Entscheidung zulässig (Art 41 WÜK).

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