Rn 16

Bereits die Existenz des § 17 II 1 GVG zeigt, dass es bei den fallbezogen maßgeblichen ›rechtlichen Gesichtspunkten‹ im Einzelfall zu Überschneidungen kommen kann. Deswegen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rspr anerkannt, dass es für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ausreicht, wenn für das auf einen einheitlichen prozessualen Anspruch gerichtete Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (etwa BVerwG NVwZ 93, 358); gleiches gilt für den ordentlichen Rechtsweg, wobei der Gesetzgeber die darin liegende ›Wahlmöglichkeit‹ grds in Kauf nimmt (vgl § 17 Rn 14). Daher ist eine Rechtswegverweisung (§ 17a II GVG) durch das Zivilgericht nur dann zulässig, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für den geltend gemachten Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen nicht gegeben ist (zu Ausn vgl § 17 Rn 14 sowie BGH NuR 89, 147). Insofern reicht die ernstzunehmende Geltendmachung. Das Bestehen des sachlichen Anspruchs ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

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