Rn 3

Dieses richtet sich nach den Vorschriften der ZPO für das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten (§ 11 I 1 KapMuG) mit den sich aus §§ 11 ff KapMuG ergebenden Besonderheiten und Einschränkungen. Das OLG bestimmt nach Maßgabe des § 9 II KapMuG aus den Klägern einen sog Musterkläger; die übrigen Kl sind beizuladen. Sie haben nach §§ 14, 22 I, III KapMuG die Stellung von Nebenintervenienten iSd §§ 66 I, 67 ZPO. Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt (§ 6 IV KapMuG). Als Folge dieser Bekanntmachung sind sämtliche Prozesse vor dem Ausgangsgericht, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, vAw auszusetzen (§ 8 KapMuG), ohne Rücksicht darauf, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt worden ist. Eine Aussetzung scheidet aber aus, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH Beschl v 25.2.16 – III ZB 74/15 – juris: Schadensersatzanspruch war verjährt; BGH MDR 16, 765 [BGH 28.01.2016 - III ZB 88/15]). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ergeht durch Beschl aufgrund obligatorischer (§ 16 I 1 KapMuG) mündlicher Verhandlung ggf mit Beweisaufnahme, gegen den die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 20 KapMuG). Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens wird der Ausgangsprozess fortgesetzt. Das Prozessgericht ist an die im Musterentscheid enthaltenen Feststellungen gebunden (§ 22 I KapMuG).

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