Rn 1

Die Vorschrift ist die zentrale Norm für die Kostengrundentscheidung in fG-Familiensachen. I 3 schreibt hier eine stets vAw in der Endentscheidung (§ 82) zu treffende Kostenregelung vor. Gleiches gilt gem § 92 II im Vollstreckungsverfahren bei Herausgabe v Personen u Umgangsregelungen; im übrigen Vollstreckungsverfahren gelten §§ 87 V, 81 I 3. Auch das Absehen v der Erhebung v Gerichtskosten, auf welche sich I 2 lediglich bezieht (Keidel/Zimmermann Rz 1), ist folglich ausdr anzuordnen. Noch kein Verfahrensrechtsverhältnis entsteht durch die Anregung nach § 24; hier sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten. Ergeben diese keinen Anlass für die Einleitung eines Verfahrens, sind sie ohne Kostenentscheidung einzustellen (Karlsr NJW 21, 2054 [OLG Karlsruhe 28.04.2021 - 20 WF 70/21]; Kobl 8.10.21 – 11 UF 511/21). Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. § 81 bestimmt, welchem Beteiligten (§ 7) o Dritten (IV) das Gericht die Kosten des Verfahrens auferlegen kann u wem nicht (III). Das JugA ist in den Fällen des § 162 I kein Beteiligter iSv § 7, wohl aber nach § 162 II, III 2. Die Gerichtskostenfreiheit der öffentlichen Hand (§ 64 III 2 SGB X; § 2 GNotKG) steht der Auferlegung v Gerichtskosten nicht entgegen; vielmehr hindert sie gem § 2 III 1 FamGKG nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands; sie stellt aber einen iRd Ermessens nach § 81 zu berücksichtigenden Umstand dar (Rn 3). § 81 räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung in I 1 ein durch II wieder eingeschränktes (BGH FamRZ 14, 744) Ermessen ein. Dessen Ausübung ist in den Gründen der Entscheidung darzulegen. Sonderregelungen gelten neben §§ 83 f gem § 150 für fG-Folgesachen (auch in Beschwerdeinstanz, BGH FamRZ 23, 117), gem § 158c IV für den Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, gem § 183 für die Vaterschaftsanfechtung u gem § 243 für die fG-Unterhaltssachen nach § 231 II sowie gem §§ 35 III 2, 87 I, 92 II zT im Zwangsmittel- bzw Vollstreckungsverfahren; im materiellen Recht findet sich in § 1667 IV BGB eine nach V vorrangige Kostenregelung. Zu Ehe- u Familienstreitsachen s § 80 Rn 1. § 81 gilt auch für das EA-Verfahren in fG-Familiensachen, § 51 IV.

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