Rn 1

Die Vorschrift regelt, welche Kosten der nach der Kostengrundentscheidung kostenpflichtige Beteilige in fG-Familiensachen zu erstatten hat. Die Entscheidung, welchen Beteiligten die Kostenpflicht als solche trifft, richtet sich demggü nach §§ 81 ff. Die Kostenfestsetzung ist in § 85 geregelt. In Ehe- u Familienstreitsachen treten an die Stelle der §§ 80 ff – abgesehen v den Spezialregeln der §§ 132, 150, 243 – gem § 113 I 2 die §§ 91 ff ZPO.

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