Rn 6

Nach Abs 3 gilt in geeigneten Fällen für Videokonferenzen der § 128a ZPO entsprechend. Ein Einverständnis aller Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich (Keidel/Sternal Rz 45; aA Zöller/Feskorn Rz 10). Abs 3 verweist auch auf eine Beweisaufnahme durch Videokonferenz (§ 128a II ZPO), obgleich der (insoweit zu eng geratene) Wortlaut von Abs 3 sich nur auf die Erörterung mit den Beteiligten bezieht.

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