Rn 9

Sind nach Zugang der Mitteilung gem § 254 6 Monate verstrichen, fingiert § 255 VI die Rücknahme des (über eine zuvor erfolgte Teilfestsetzung gem § 253 I 2 oder eine Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 II hinausgehenden) Antrags. Die lange Frist von 6 Monaten soll den Beteiligten Gelegenheit geben, sich außergerichtlich zu einigen (BTDrs 13/7338, 42); die Fristberechnung hat gem § 113 I 2 iVm § 222 ZPO zu erfolgen. Nach Ablauf der 6 Monate kann ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht mehr gestellt werden. Weiterhin gewechselte Schriftsätze über die sachliche Richtigkeit der Einwendungen haben auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (Oldbg FamRZ 13, 563).

 

Rn 10

Dieser Abschluss des Verfahrens hat zur Folge, dass jeder Beteiligte Anspruch auf eine Kostenentscheidung hat, um ggf seine eigenen Kosten gegen die Gegenseite durchsetzen zu können. Die Kostenentscheidung ergeht auf Antrag nach § 243. Die auf den der Rücknahmefiktion unterfallenden Teil des Antrags wird regelmäßig der ASt zu tragen haben. Ein Beschluss, der den Antrag auf Kostenentscheidung zurückweist, beschwert den Beteiligten und ist daher mit der sofortigen Beschwerde gem § 113 I 2 iVm § 269 V ZPO anfechtbar (Oldbg FamRZ 13, 563).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge