Rn 2

Anträge und Erklärungen sind alle Äußerungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind und für dieses bestimmt sind. Schriftliche Äußerungen verlangen an sich die Form des § 126 BGB (Unterschrift). Da aber selbst der verfahrenseinleitende Antrag gem § 23 I 5 nur eine Soll-Vorschrift darstellt und der schriftlichen Erklärung auch die Niederschrift bei der Geschäftsstelle gleichgestellt ist, wird man jede Äußerung gegenüber dem Gericht als zulässig anzusehen haben. Persönlich bei Gericht abgegebene Schriftstücke, mündliche Erklärungen, der Ausdruck einer E-Mail, ein Telegramm oder ein Fax genügen den Anforderungen von Abs 1. Darüber hinaus kommen sogar telefonische und rein mündliche Erklärungen in Betracht (aA Zöller/Feskorn Rz 2). Adressat aller Anträge und Erklärungen ist das zuständige Gericht und seine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle des angegangenen Gerichts ist verpflichtet, die Äußerungen entgegenzunehmen und eine Niederschrift aufzunehmen.

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