Rn 3

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Sein Inhalt muss verdeutlichen, was das Ziel des Antragstellers ist. Dazu soll der Antrag begründet werden (Abs 1 S 1). Es kann sowohl ein Verfahrensantrag als auch ein Sachantrag vorliegen. Ein fehlender Antrag kann nachgeholt werden. Ein unklarer oder fehlerhafter Antrag kann durch Verbesserung ex nunc geheilt werden. In allen diesen Fällen muss das Gericht einen Hinweis geben (§ 28 II). Im Einzelnen soll der Antragsteller die relevanten Tatsachen, die Beweismittel und die Beteiligten benennen (Abs 1 S 2). Im Hinblick auf § 36 V (Verweisung durch den zuständigen Spruchkörper an einen Güterichter) und auf § 36a I (gerichtlicher Vorschlag einer Mediation oder außergerichtlicher Streitschlichtung) soll der Antrag Hinweise enthalten, ob bereits eine außergerichtliche Mediation oder Schlichtung versucht wurde und ob solchen Maßnahmen Gründe entgegenstehen (Abs 1 S 3). Im Hinblick auf zu benennende Beweismittel (S 2) sollen auch in Bezug genommene Urkunden vorgelegt werden (Abs 1 S 4). Schließlich soll der Antrag unterschrieben werden (Abs 1 S 5). Alle diese Vorschriften sind als ›Soll-Vorschriften‹ formuliert. Das bedeutet, dass Mängel des Antrags diesen nicht unwirksam machen. Vielmehr übertragen Antragsmängel dem Gericht die Aufgabe, durch Hinweise (§ 28) und Rückfragen vAw (§ 26) festzustellen, ob statt eines Antrags nur ein Entwurf vorliegt und was im Einzelnen vom Antragsteller beabsichtigt ist. Sanktionen bei Verletzung einer Sollvorschrift kennt das FamFG nicht. Antragsänderungen sind analog zu §§ 263, 264 ZPO zulässig.

 

Rn 4

Anträge wie andere relevante Erklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, daher bedingungsfeindlich. Zulässig sind aber innerverfahrensrechtliche Bedingungen wie Hilfsanträge. Anträge und Erklärungen sind einer Auslegung nach den Maßstäben des § 133 BGB zugänglich. Eine Anfechtung solcher Verfahrenshandlungen ist nicht möglich. In Betracht kommt aber ein Widerruf, soweit verfahrensrechtlich zulässig. Zur Rücknahme eines Antrags vgl § 22.

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