Gesetzestext

 

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

A. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs 1).

 

Rn 1

Der Abänderung nach § 48 I unterliegen (auf Antrag) rechtskräftige VA-Endentscheidungen mit Dauerwirkung. Dies betrifft Entscheidungen, die die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG), deren Abtretung (§ 21 VersAusglG) oder die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG) zum Gegenstand haben (BTDrs 16/10144, 98). Erforderlich ist eine nachträgliche wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, in Abs 1 eine konkrete Wesentlichkeitsgrenze festzulegen. Die in § 225 III genannten Prozentwerte können aber als Anhaltspunkt herangezogen werden (hierzu näher Bumiller/Harders/Schwamb § 227 Rz 5 mwN).

B. Vereinbarungen über den VA (Abs 2).

 

Rn 2

Sofern die Ehegatten die Abänderung einer Vereinbarung zum VA (§§ 68 VersAusglG) nicht ausgeschlossen haben, ist sie (auf Antrag) nach den §§ 225, 226 abänderbar. Ob Abs 2 nur Vereinbarungen zum (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung erfasst und Vereinbarungen über (schuldrechtliche) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung der Abänderung nach § 48 unterliegen, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl BGH Beschl v 13.4.16 – XII ZB 226/13 – NJW-RR 16, 1345, 1346 f Rz 19 ff mwN). Die Anpassung an veränderte Verhältnisse muss grds unter Wahrung der Vereinbarungsgrundlagen erfolgen.

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