Gesetzestext

 

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) 1Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

A. Antragsberechtigung (Abs 1).

 

Rn 1

Antragsberechtigt sind nach Abs 1 nicht nur die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen (vgl BGH Beschl v 14.12.22 – XII ZB 318/22 – NJW-RR 23, 217, 218 Rz 12 ff), sondern auch die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Ein Anwaltszwang besteht nicht (§§ 10 I, 114 I). Nach der Einleitung des Verfahrens gilt für dessen Betreiben der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26).

B. Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 2).

 

Rn 2

Nach Abs 2 ist ein Abänderungsantrag nunmehr (vgl Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Änderung des VA-Rechts, BGBl I 21, 1085) bereits 12 Monate vor dem erwarteten Versorgungsbezug durch einen der beiden Ehegatten zulässig. Dadurch werden einerseits unnötige Abänderungsverfahren vermieden; andererseits soll durch die Vorverlegung des frühestmöglichen Antragszeitpunkts (bis zum 31.7.21 war eine Antragstellung erst 6 Monate vor dem voraussichtlichen Leistungsbeginn zulässig) auch in komplexeren Fällen mit längerer Verfahrensdauer eine Abänderung noch vor dem Leistungsbeginn ermöglicht werden (BTDrs 19/26838, 17).

C. Härtefallregelung (Abs 3).

 

Rn 3

Die Regelung des § 27 VersAusglG, wonach ein VA ausnw nicht stattfindet, wenn er grob unbillig wäre, findet auch im Abänderungsverfahren Anwendung. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Umstände, die nachträglich entstanden sind. Umstände, die bereits bei Erlass der Erstentscheidung vorgelegen haben, aber nicht geltend gemacht oder berücksichtigt worden sind, bleiben dagegen außer Betracht (BTDrs 16/10144, 98).

D. Wirkungszeitpunkt (Abs 4).

 

Rn 4

Eine rechtskräftige Abänderungsentscheidung wirkt nach Abs 4 ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung (Einreichung bei Gericht) folgt (entspricht den Wirkungszeitpunkten in den §§ 34 III, 36 III, 38 II VersAusglG). Zum Schutz des Versorgungsträgers sieht § 30 VersAusglG eine Übergangszeit vor, binnen derer noch an die bisher berechtigte Person geleistet werden kann.

E. Versterben eines Ehegatten während des laufenden Verfahrens (Abs 5).

 

Rn 5

Der Tod des antragstellenden Ehegatten vor Rechtskraft der Abänderungsentscheidung führt zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, wenn nicht ein anderer, nach Abs 1 Antragsberechtigter binnen eines Monats die Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (BGH Beschl v 19.8.98 – XII ZB 43/97 – NJW 98, 3571, 3572), die für den jeweiligen Beteiligten allerdings erst mit Zugang des gerichtlichen Hinweises nach Abs 5 S 1 zu laufen beginnt. Im Falle der Fristversäumung können die Antragsberechtigten ein eigenständiges Abänderungsverfahren nach Abs 1 einleiten. Stirbt dagegen der/die Ag, ist das Verfahren vAw mit den Erben fortzusetzen. Wenn ein Ehegatte bereits vor Antragstellung verstorben ist, sind am Abänderungsverfahren gem § 219 Nr 4 zwingend seine Erben und ggf seine Hinterbliebenen zu beteiligen (vgl BGH Beschl v 14.12.22 – XII ZB 318/22 – NJW-RR 23, 217, 218 Rz 15 ff). Zur Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG in Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG vgl § 225 Rn 13.

F. Exkurs: Abänderung nach den §§ 51, 52 VersAusglG.

 

Rn 6

Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG verweist § 52 I VersAusglG auf § 226. Nach § 52 II VersAusglG hat der Versorgungsträger (außer in den Fällen des § 51 III VersAusglG) den Ehezeitanteil auch als Rentenbetrag anzugeben, sofern dieser nicht ohnehin die für das jeweilige Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 I VersAusglG) darstellt. Damit wird den Beteiligten die Prüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfang sich der Wert des Anrechts verändert hat. Dies kann nur mittels eines Rentenbetrags erfolgen, denn die abzuändernde Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA beruht ausschließlich auf Rentenbeträgen (BTDrs 16/10144, 90). Zur Beitragsrückzahlung nach § 52 III VersAusglG vgl BTDrs 16/10144, 91.

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