Rn 6

Mit der Verweisung auf §§ 1361a und 1568b BGB erfolgt zugleich die Bezugnahme auf die dortige Definition der Haushaltsgegenstände. Hierunter fallen alle beweglichen Gegenstände, die unabhängig vom Anschaffungszweck und -motiv oder Wert sowie von den Eigentumsverhältnissen nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten sowie der Kinder für ihr Zusammenleben sowie die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (Grüneberg/Götz § 1361a Rz 3). Hierunter fallen auch Gegenstände, die der gemeinsamen Freizeitgestaltung dienen (Bremen Beschl v 17.5.21 – 5 WF 14/21). Gemeint sind also Dinge des täglichen, zumindest aber regelmäßigen Gebrauchs. Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf des einen Ehegatten dienen, sind keine Haushaltsgegenstände. Ebenfalls keine Haushaltsgegenstände iSd §§ 200 ff sind Gegenstände für den Haushalt, die für das Getrenntleben der Ehegatten bestimmt sind. (BGH Urt v 1.12.83 – IX ZR 41/83, FamRZ 84, 144). Ein Ehegatte kann sich von vornherein keine Gegenstände zuweisen lassen, die sich der andere erst nach der Trennung angeschafft hat. § 200 Abs 2 umfasst damit Angelegenheiten, in denen Herausgabe einer Haushaltssache an den Eigentümer begehrt wird oder der Nichteigentümer während des Getrenntlebens Zuweisung der Sache zum Gebrauch verlangt. Aber auch Ausgleichsansprüche nach §§ 1361a Abs 3, 1568b Abs 3 BGB, selbst wenn sie vertraglich modifiziert worden sind (vgl BGH Beschl v 15.7.17 – XII ZB 509/15, FamRZ 17, 1608), fallen in den Anwendungsbereich der Norm. Sonstige Streitigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsgegenständen hingegen, wie zB Kosten der Einlagerung oder Abholung, fallen nicht unter den Normzweck der §§ 200 ff (vgl KG Beschl v 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Ein Anspruch auf Abholung ist zu trennen von dem o.g. Räumungsanspruch. Ggf sollte beides miteinander verbunden werden. Nicht Verfahrensgegenstand der §§ 200 ff können Auskunftsansprüche sein. Denn diese können ihren Rechtsgrund weder in § 1361a BGB noch in § 1568a BGB haben (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 118).

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