Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 135 F 4863/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 wird der Beschluss des

Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juni 2016 - 135 F 4863/16 - hinsichtlich

seines Tenors zu den Ziffern 1) und 2) wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 8.745,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die

Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.550,21 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Ersatz für die Einlagerung von Möbeln der Antragsgegnerin, die diese aus der nunmehr von ihm allein genutzten Wohnung nicht abgeholt hat, sowie einen Gesamtschuldnerausgleich für die Zahlung von Kreditraten für ein Ferienhaus, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht.

Die Beteiligten sind verheiratet. Die Antragsgegnerin zog am 28. August 2014 aus der gemeinsamen Mietwohnung aus. Die Antragsgegnerin vereinbarte mit dem Vermieter am 21. November 2014, dass sie rückwirkend zum 01. November 2014 aus dem Mietverhältnis entlassen wird.

Nach ihrem Auszug beließ die Antragsgegnerin einen Teil des unstreitig ihr gehörenden Hausrats in der nunmehr von dem Antragsteller allein bewohnten Wohnung. Der Antragsteller forderte sie mit Schreiben vom 30. November 2014 auf, die Möbel zwischen dem 15. und dem 19. Dezember 2014 aus der Wohnung abzuholen. Als die Antragsgegnerin hierauf nicht reagierte, ließ er die Möbel zum 31. Dezember 2014 abtransportieren und lagerte sie bei der ... ein. Ein Teil der Möbel wurde bei Herrn T eingelagert. Dieser beansprucht hierfür keine Bezahlung.

Der Antragsteller beansprucht Ersatz von Lagerkosten einschließlich Versicherung in Höhe von insgesamt 1.804,42 Euro, die er an die ... für den Zeitraum 28. Mai 2015 bis 06. Januar 2016 (8 × (156,08 + 6,00 Euro) sowie für den Zeitraum 07. Januar 2016 bis 30. März 2016 (3 × 163,26 Euro + 6,00 Euro) gezahlt hat.

Des weiteren macht er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die hälftige Zahlung von seinerseits getilgten neun Darlehensraten für den Zeitraum 30. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 in Höhe von insgesamt 8.745,79 Euro (9 × 1,943,51 Euro × 0,5) geltend.

Lagerkosten für den davor liegenden Zeitraum (bis zum 27. Mai 2015) und einen Gesamtschuldnerausgleich für bis zum 01. Juni 2016 gezahlte Darlehensraten macht der Antragsteller in einem Parallelverfahren geltend (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 135 F 2204/15; Senat 18 UF 32/16). Der Zahlung der Darlehensraten liegt folgendes zugrunde:

Die Beteiligten sind gemeinsam Kreditnehmer eines am 22. Juli 2011 aufgenommenen Annuitätendarlehens bei der ... . Gegenüber dem Kreditinstitut wurde als Verwendungszweck die Renovierung des Ferienhauses ... (...) angegeben. Das Haus steht ebenso wie ein weiteres Ferienhaus in ... (...) im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmer eine Privatschule und eine Hausverwaltung. Unmittelbar nach der Gutschrift des Darlehens überwies der Antragsteller 60.000,00 Euro davon auf sein Geschäftskonto. Im Zeitraum zwischen dem 25. September 2009 und dem 07. November 2011 hatte er insgesamt 66.500,00 Euro von seinem Geschäftskonto auf das Konto ... überwiesen.

Die beiden Ferienhäuser wurden von der Hausverwaltung des Antragstellers verwaltet. Die dort beschäftigte Antragsgegnerin nahm am 13. Oktober 2014 sämtliche Verwaltungsunterlagen an sich.

Der Antragsteller zahlte sowohl während des Zusammenlebens der Ehegatten als auch nach dem Auszug der Antragsgegnerin die Darlehensraten in Höhe von jeweils 1.943,51 Euro an die ... . In einem weiteren Parallelverfahren macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags einen Auskunfts- und Abfindungsanspruch geltend. Er stützt sich hierbei darauf, dass zwischen den Beteiligten in Bezug auf den Erwerb und die Vermietung der beiden Ferienhäuser eine Ehegatteninnengesellschaft bestehe. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Teilbeschluss vom 22. Januar 2016 (135 F 6933/15) dem Auskunftsantrag stattgegeben, der Senat hat mit Beschluss vom 06. Dezember 2016 (18 UF 33/16) die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2016 dem Antrag des Antragstellers in voller Höhe stattgegeben. Es hat den Anspruch auf Erstattung der Lagerkosten damit begründet, dass die Antragsgegnerin durch das Zurücklassen der Möbel gegenüber dem Antragsteller eine verbotene Eigenmacht begangen habe. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Darlehenszahlungen seien nicht Teil des Auseinandersetzungsanspruches aus der Ehegatteninnengesellschaft, da diese erst nach Been...

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