Rn 1

Im Zusammenhang mit § 111 Nr 5 sollen die §§ 200 ff den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe schützen (BGHZ 71, 216, 223; KG Beschl v 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Die folgenden besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen haben im Verhältnis zu anderen Normen Sperrwirkung (BGH Beschl v 28.9.16 – XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133). So ist zB die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens während der Trennungszeit ebenso wenig zulässig wie ein Verfahren auf Herausgabe der Ehewohnung nach § 985 BGB (Hambg Beschl v 28.7.17 – 12 UF 163/16, FamRZ 17, 1829). Bei Ehewohnungs- und Haushaltssachen handelt es sich im Gegensatz zu bspw Unterhaltsverfahren nicht um Familienstreitsachen. Deshalb gelten die Grundsätze für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das wiederum hat zur Folge, dass der Amtsermittlungsgrundsatz und nicht das Beibringungsprinzip gilt. Solange eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache nicht im Verbund geltend gemacht wird, bedarf es dann auch keiner anwaltlichen Vertretung, § 114 FamFG.

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