Tenor

Die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der ... Hamburg, eingetragen im Grundbuch von ... Band ..., Blatt ... wird für unzulässig erklärt. Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit genanntem Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der ... Hamburg für unzulässig zu erklären, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zugrunde liegt, dass die verheirateten Beteiligten seit Ende 2011 getrennt leben und sich über die weitere Behandlung der Liegenschaft ... welche die ehemalige Ehewohnung darstellt und noch von der Ehefrau bewohnt und auch von dem Ehemann (jedenfalls als "Adresse") genutzt wird, nicht einig sind. Bei dem streitgegenständlichen Stadthaus, welches den Eheleuten, die noch über weitere Immobilien verfügen, als gemeinschaftliches Eigentum zu je 1/2 zusteht, handelt es sich um eine Villa aus dem Jahr 1898 mit einer Wohnfläche von ca. 313 qm und einer weiteren Nutzfläche von ca. 120 qm. Sie soll auf Betreiben der Ehefrau freihändig verkauft werden; der Ehemann war damit aufgrund der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht einverstanden. Die auf dem Haus lastenden Kreditverbindlichkeiten bedient der Ehemann; die Zahlungen sind der Ehefrau im Rahmen von vorläufigen Unterhaltsentscheidungen des Familiengerichts anteilig als bedarfsdeckend angerechnet worden. Der Ehemann betreibt gem. Antrag vom 01.12.2014 die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht Hamburg (Az.: 71 t K 70/14); diese ist mit Beschluss vom 04.12.2014 angeordnet worden. Nach Durchführung eines Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG haben sich die Beteiligten beim Landgericht Hamburg zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bis zum 31.08.2015 vorgenommen worden ist (Az.: 328 T 15/15). Danach ist das Teilungsversteigerungsverfahren wieder aufgenommen worden. Gemäß Gutachten vom 17.12.2015 beträgt der Verkehrswert der Villa 2,4 Mio. Euro. Die auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeiten belaufen sich noch auf etwa 1,0 Mio. Euro. Die Ehefrau gibt an, bei einem freihändigen Verkauf kennten 3,5 Mio. Euro erzielt werden, und verweist auf ihr vorliegende Kaufofferten.

Zur Begründung seines Beschlusses vom 18.07.2016 hat das Familiengericht ausgeführt, familienrechtliche Ausnahmetatbestände (§ 1365 BGB: ganzes Vermögen, § 1353 BGB: eheliche Rücksichtnahme) stünden dem Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen.

Gegen den am 19.07.2016 zugestellten Beschluss hat die Ehefrau am 15.08.2016 Beschwerde eingelegt und diese mit am 19.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihr Anliegen weiter und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 18. Juli 2016 Aktenzeichen ... aufzuheben und die Teilungsversteigerung des Grundstücks ... Hamburg, eingetragen im Grundbuch von ... Band ..., Blatt ... für unzulässig zu erklären.

Der Ehemann beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er beantragt vorsorglich, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Ehefrau ist gem. Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.10.2016 der Teilungsversteigerung beigetreten; auf ihren Antrag hin ist gem. Beschluss vom 01.02.2017 das Verfahren einstweilig gem. § 30 ZVG eingestellt worden.

Der Ehemann hat hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung (Teilungsversteigerung des Grundstücks ... Hamburg) bis zur Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten einstweilen einzustellen, diesen Antrag aber in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 zurückgenommen.

Auf die wechselseitigen Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Ehefrau ist zulässig gem. §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG und hat auch in der Sache Erfolg. Dem sich aus § 749 BGB ergebenden Recht des Ehemannes, die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks ... in Hamburg zu verlangen, steht im Ergebnis ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO entgegen, so dass die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären ist.

Wohl hat das Familiengericht zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich ein solches die Veräußerung hinderndes Recht vorliegend nicht dem Rechtsgedanken des § 1365 BGB entnehmen lässt (da es sich bei dem Miteigentumsanteil des Ehemannes an der Immobilie ... nicht um sein ganzes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift handelt), die Durchführung der Teilungsversteigerung gemäß einer Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht rechtsmissbräuchlich ist bzw. ihr nicht das Gebot ehelicher Rücksichtnahme gem. § 1353 BGB entgegensteht (da sich die Rücksichtnahmepflicht aufgrund der langen Trennungszeit der Ehegatten sowie der bereits einmal im Rahmen des Einstellungsantrag...

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