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Die Vorschrift befasst sich mit der örtlichen Zuständigkeit in Adoptionssachen. In Verfahren, welche die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1), die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr. 2) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3) betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert eine auf längere Dauer angelegte sozialen Eingliederung und meint den Mittelpunkt der Lebensführung (BTDrs 16/6308, 226). Abzustellen ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung.

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