Gesetzestext

 

Adoptionssachen sind Verfahren, die

1. die Annahme als Kind,
2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die in der Vergangenheit zu Adoptionssachen im FGG getroffenen Regelungen werden von §§ 186 ff im Wesentlichen übernommen. Adoptionssachen bilden gem § 111 Nr 4 Familiensachen, das gilt auch bei Anerkennung einer Auslandsadoption (Ddorf FamRZ 13, 714; aA Hamm NJW-RR 12, 582). Die für das Familiengericht geltenden gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen sind auch in Adoptionssachen maßgeblich. In erster Instanz ist das Familiengericht zuständig, Beschwerdegericht anstelle des LG nunmehr das OLG (§ 119 Abs 1 Nr 1a GVG). Ein Abhilfeverfahren findet nach § 68 Abs 1 S 2 nicht statt. Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 101 und ist nicht ausschließlicher Natur (§ 106). Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption nach § 42 Abs 2 FamGKG (Ddorf NJW-RR 10, 1661 [OLG Düsseldorf 29.06.2010 - II-8 WF 205/10]). § 186 listet die Adoptionssachen auf. Verfahren auf Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen werden nicht von § 186 erfasst (BGH NJW 2020, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rn. 9 ff).

B. Verfahrensgegenstände.

I. Annahme als Kind (Nr 1).

 

Rn 2

Diese Zuständigkeit erfasst die Annahme Minderjähriger wie auch Volljähriger. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verfahren einschließlich unselbstständiger Nebenteile wie die gerichtliche Genehmigung nach § 1746 Abs 1 S 4 BGB und den Ausspruch zur Namensführung (§ 1757 BGB). Das selbstständige Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge gem § 1751 Abs. 3 BGB bildet ebenso wie sonstige Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge eine Kindschaftssache (§ 151) und keine Adoptionssache.

II. Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (Nr. 2).

 

Rn 3

Die Vorschrift des § 1758 BGB ermöglicht auf Antrag des Kindes die Ersetzung der fehlenden Einwilligung eines Elternteils in die Annahme. Zudem kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung eines Ehegatten ersetzen (§ 1749 Abs 1 S 2 BGB).

III. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (Nr. 3).

 

Rn 4

Auch hier werden die unselbstständigen Teile des Aufhebungsverfahrens, wie etwa die Entscheidung zur Namensführung, einbezogen. Außer Betracht bleibt hingegen das selbstständige Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge bzw Bestellung eines Vormunds oder Pflegers (§ 1764 Abs 4 BGB), bei dem es sich um eine Kindschaftssache (§ 151) handelt. Die Aufhebung erfolgt im Falle des § 1760 BGB auf Antrag (§ 1762 BGB) und im Falle des § 1763 BGB vAw. Funktionell zuständig ist der Richter (§ 14 Abs 1 Nr 15 RpflG).

IV. Befreiung vom Eheverbot des § 1308 BGB.

 

Rn 5

Nach § 1308 Abs 1 S 1 BGB soll eine Ehe nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft durch Annahme als Kind begründet wurde. Das Familiengericht kann auf Antrag (§ 1308 Abs 2 S 1 BGB) von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem ASt und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen (§ 1308 Abs 2 S 2 BGB). Die Zuweisung dieser Angelegenheiten zu den Adoptionsverfahren beruht auf der Sachnähe.

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