Gesetzestext
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.
Rn 1
§ 106 stellt (nunmehr zusammenfassend) deklaratorisch klar, dass die in §§ 98–105 normierten internationalen Zuständigkeiten konkurrierend sind. Bedeutung hat dies einerseits im Kontext des § 105 bei ausschließlichen örtlichen Zuständigkeiten, andererseits für das Anerkennungshindernis des § 109 I Nr 1 (Anerkennungszuständigkeit scheitert nicht an konkurrierender Zuständigkeit deutscher Gerichte, vgl MüKoFamFG/Rauscher Rz 5).
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