Rn 1

Die in der Vergangenheit zu Adoptionssachen im FGG getroffenen Regelungen werden von §§ 186 ff im Wesentlichen übernommen. Adoptionssachen bilden gem § 111 Nr 4 Familiensachen, das gilt auch bei Anerkennung einer Auslandsadoption (Ddorf FamRZ 13, 714; aA Hamm NJW-RR 12, 582). Die für das Familiengericht geltenden gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen sind auch in Adoptionssachen maßgeblich. In erster Instanz ist das Familiengericht zuständig, Beschwerdegericht anstelle des LG nunmehr das OLG (§ 119 Abs 1 Nr 1a GVG). Ein Abhilfeverfahren findet nach § 68 Abs 1 S 2 nicht statt. Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 101 und ist nicht ausschließlicher Natur (§ 106). Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption nach § 42 Abs 2 FamGKG (Ddorf NJW-RR 10, 1661 [OLG Düsseldorf 29.06.2010 - II-8 WF 205/10]). § 186 listet die Adoptionssachen auf. Verfahren auf Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen werden nicht von § 186 erfasst (BGH NJW 2020, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rn. 9 ff).

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