Rn 2

Unerheblich ist, um welche der in § 169 genannten Abstammungssachen es sich handelt, sofern einer der Betroffenen minderjährig ist, also sowohl das Kind als auch Mutter und Vater (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 3). Voraussetzung ist die Erforderlichkeit der Bestellung des Beistands. In diesem Fall besteht für das Gericht eine Bestellungspflicht (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 5).

 

Rn 3

§ 158 II beinhaltet die Fallgruppen, in denen ein Verfahrensbeistand zwingend zu bestellen ist. Die Erforderlichkeit ist darüber hinaus in der Regel zu bejahen, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 158 III 1 Nr 1). Im Einzelfall ist daher das Vorliegen besonderer Gründe zu prüfen, die eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigen (Haußleiter/Eickelmann Rz 4, 5). Das Unterbleiben der Bestellung ist in der Endentscheidung zu begründen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 6).

 

Rn 4

An der Erforderlichkeit kann es dagegen fehlen, wenn die sachgerechte Interessenwahrnehmung bereits durch das Jugendamt als Vertretung des Kindes nach § 1712 BGB oder die Tätigkeit eines Ergänzungspflegers gem § 1809 BGB gewährleistet wird (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 3). Mit der Abschaffung des § 158 V aF wird nicht mehr vermutet, dass die Interessen des Kindes durch einen Rechtsanwalt angemessen vertreten werden. § 158a stellt nunmehr konkrete Qualitätsanforderungen, weshalb die Voraussetzungen einer Bestellung allein mit einer juristischen Grundqualifikation nicht mehr erfüllt werden können (BTDrs 19/23707, 53).

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