Rn 30

Abs 2 S 1 verpflichtet das Familiengericht, vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund (§ 1774 Abs 1 Nr 1 BGB) oder als Berufsvormund (§ 1774 Abs 1 Nr 2 BGB) zur Überprüfung der persönlichen Eignung eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG einzuholen. Gem Abs 2 S 2 holt das Gericht in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, erneut einen Auszug nach § 41 BZRG ein, um zu überprüfen, ob etwa aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten strafrechtlichen Verurteilung die persönliche Eignung der Person als Vormund infrage zu stellen ist (BTDrs 19/24445 S 327).

 

Rn 31

Anders als in § 158a II 2 lässt das Gesetz an dieser Stelle offen, welche Straftatbestände die persönliche Eignung des Vormunds infrage stellen sollen. Neben den dort genannten Straftatbeständen werden für den auch mit der Vermögenssorge für das Kind betrauten Vormund zusätzlichVermögensdelikte in Betracht kommen.

 

Rn 32

Für die Mitarbeiter des Jugendamts, die als Amtsvormund tätig werden, besteht eine entsprechende Verpflichtung nicht, weil diese bereits nach § 72a I1 SGB VIII bei der Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 V und § 30a I SGB VIII vorzulegen haben. Diese Verpflichtung besteht – entgegen einer entsprechenden Forderung des Bundesrats (vgl BTDrs 19/24445 S 454) – nicht bei der Bestellung eines Vereinsvormunds iSv § 54 SGB VIII (krit hierzu Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 53). Das Jugendamt soll gem § 72a II, IV SGB VIII durch Vereinbarung sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach §§ 171, 174–174c, 176–178, 180, 180a, 181a, 182–184c, 184e–184g, 184i–184l, 201a Abs 3, den §§ 225, 232233a, 234, 235 oder § 236 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich bzw neben- oder ehrenamtlich tätige Person beschäftigen. Gem § 72a IV 2 SGB VIII soll durch Vereinbarungen gesichert werden, dass von den neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 V und § 30a I SGB VIII wahrgenommen werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge