Rn 25

Die Verpflichtung der Eltern zur Mitwirkung an der Erstellung eines Gutachtens folgt aus § 27 I. Die Mitwirkung ist allerdings nicht erzwingbar (BGH FuR 10, 406). Verweigert ein Elternteil seine Mitwirkung an der Begutachtung, kann dies nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden. IRd gebotenen Sachverhaltsaufklärung ist das Gericht in solchen Fällen gehalten, den Elternteil in Anwesenheit eines psychiatrischen – und auch eines psychologischen – Sachverständigen gerichtlich anzuhören und hierzu das persönliche Erscheinen der Mutter anzuordnen und ggf gem § 33 Abs. 3 zu erzwingen (BGH FuR 10, 406). Für eine psychologisch/psychiatrische Begutachtung eines minderjährigen Kindes bedarf es der Zustimmung der Sorgeberechtigten, sodass bei Verweigerung der Zustimmung ein Gutachten regelmäßig nicht erarbeitet werden kann (Jena FamRZ 18, 1677; Stuttg FamRZ 18, 455). Ist die Begutachtung des Kindes im Einzelfall dringend geboten, kommt eine Ersetzung der elterlichen Zustimmung nach § 1666 III Nr 5 BGB, regelmäßig im Wege einer einstweiligen Anordnung, in Betracht. Alternativ kommt auch der Entzug der Vertretungsmacht und eine Pflegerbestellung etwa für den Sorgebereich ›Entscheidung über die Begutachtung des Kindes sowie über Zuführung und Durchführung zur Begutachtung‹ in Betracht (Jena FamRZ 18, 1677; Heilmann/Heilmann § 163 Rz 43; MüKoFamFG/Schumann § 163 Rz 11, Staud/Coester § 1671 Rz 302). Erkenntnisse, die der Sachverständige aufgrund einer ohne die erforderliche Einwilligung durchgeführten Exploration gewonnen hat, sind nicht verwertbar. Ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, hat bei Zweifeln das Familiengericht zu prüfen (Jena FamRZ 18, 1677). Sucht der Sachverständige das minderjährige Kind ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern auf und überredet er es zu einem Gespräch, so besteht die Besorgnis der Befangenheit (Stuttg FamRZ 18, 455).

 

Rn 26

Weigern sich die Eltern, an einer Begutachtung teilzunehmen oder nehmen sie einzelne Untersuchungstermine nicht wahr, können ihnen wegen schuldhafter Verfahrensverzögerung nach § 81 I, II Nr 4 Kosten auferlegt werden (BTDrs 16/6308, 242; KG ZKJ 15, 464; Celle ZKJ 14, 479; Sternal/Schädert § 163 Rz 19).

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