Rn 4

Das Fristende bestimmt sich nach Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 1 BGB. Dabei werden Stundenfristen nach vollen Stunden berechnet; bei Tagesfristen ist der Ablauf des letzten Tags (24 Uhr) maßgebend; der Tag des Fristbeginns wird nicht mitgerechnet. Wochenfristen enden mit Ablauf des Tags, der dem Tag der vorangegangenen Woche entspricht, in den das Ereignis gefallen ist (Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 2 BGB). Monats-, Jahres- und Jahresbruchteilsfristen enden an dem Tag, der in der Bezeichnung nach der Zahl bzw dem Monat dem Tag des Ereignisses entspricht. Fehlt ein entsprechender Tag, ist der letzte Tag des Monats maßgebend (Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 3 BGB).

 

Rn 5

Nach Abs 2 iVm § 222 Abs 2 ZPO endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, wenn diese nach Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag (dh gesetzlichen Feiertag am Sitz des Gerichts) oder einen Samstag fällt. Dies gilt nicht für die Berechnung von Stundenfristen (Abs 2 iVm § 222 Abs 3 ZPO).

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