Rn 8

Über diesen originären Aufgabenbereich hinaus kann das Familiengericht dem Verfahrensbeistand nach Abs 2 die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht. Die Beauftragung ist auf die in S 1 umschriebenen Aufgaben beschränkt (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 32 mwN). Nach Beendigung des Verfahrens ist eine Erweiterung des Aufgabenkreises nicht mehr möglich (Oldbg FuR 16, 486). Ob im Einzelfall ein Erfordernis für die Übertragung eines erweiterten Aufgabenkreises besteht, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 34; Haußleiter/Eickelmann § 158 aF Rz 26). Dabei soll eine restriktive Anwendung von Abs 4 S 3 geboten sein (BTDrs 16/6308, 416; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 33).

 

Rn 9

Die Vertretung der subjektiven und objektiven Kindesinteressen muss weitere Tätigkeiten des Verfahrensbeistands über den originären Aufgabenbereich hinaus erfordern. Das ist nicht der Fall, wenn die Tätigkeit originär anderen Professionen zugewiesen ist (Prütting/Helms/Hammer § 158 b Rz 13; Dresd FamRZ 03, 877; München FamRZ 02, 563: ›erzieherische, betreuende oder therapeutische Aktivitäten gehören nicht mehr zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers‹; KG FamRZ 02, 1661; Brandbg 6.11.01 – 9 WF 176/01, juris). Die allgemeine Sachverhaltsaufklärung gehört zu den originären Aufgaben des Gerichts (§ 26); die Begutachtung des Kindes obliegt dem Sachverständigen (Stuttg FamRZ 04,1305: ›kein psychologischer Ersatz-Sachverständiger‹; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 Rz 19); auch die Unterstützung des Jugendamts gehört nicht zu den Aufgaben des Verfahrensbeistands (Brandbg FamRZ 01, 692: Aufstellung eines Hilfeplans; ebenso Oldbg FamRZ 05, 391; KG FamRZ 00, 1300). Die Durchführung eines Umgangs ist einem nach § 1684 III 3 BGB zu bestellenden Umgangspfleger und nicht dem Verfahrensbeistand zuzuweisen (Stuttg FamRZ 04, 1305; Oldbg FamRZ 05, 391; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 29; Prütting/Helms/Hammer § 158b Rz 13).

 

Rn 10

Ein Erfordernis für Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes kann sich insb dann ergeben, wenn das betroffene Kind aufgrund seines Alters oder anderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, seinen Willen und seine Vorstellungen hinreichend differenziert kundzutun. Der Verfahrensbeistand entscheidet eigenverantwortlich, welche Bezugspersonen er zur Ermittlung des Kindesinteresses kontaktiert (Prütting/Helms/Hammer § 158b Rz 12; Mayer jM 17, 140, 143; Celle FamRZ 14, 413; AG Gießen 20.9.13 – 247 f 1895/13 SO, juris).

 

Rn 11

Wurde dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken, hat er die anderen Beteiligten bei der Herstellung des Einvernehmens zu unterstützen und alles zu unterlassen, was einer Einigung im Interesse des Kindes entgegenstehen kann; ein eigener Vermittlungsauftrag ist damit nicht verbunden (vgl BTDrs 16/6308, 416; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158b Rz 17). Unklar ist, wann hierfür ein besonderes Bedürfnis bestehen soll (schon die bisherige obergerichtliche Rspr war diesbezügl abl, Oldbg FamRZ 05, 391; Brandbg FamRZ 02, 262; Ddorf FamRZ 03, 190; Braunschw FamRZ 01, 776; Dresd FamRZ 03, 877, 879; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 49 ff). Insb wird sich der Verfahrensbeistand anlässlich seiner Teilnahme am Erörterungstermin (originäre Aufgabe iSv S 1) einer einvernehmlichen Lösung nicht verschließen, sondern diese durch eigene Wortbeiträge fördern, soweit sie dem Interesse des Kindes entspricht. Die Durchführung einer Mediation ist schon nach dem Wortlaut nicht erfasst, weil der Verfahrensbeistand an der einvernehmlichen Regelung nur ›mitwirken‹ soll; zudem ist er als Beteiligter des Verfahrens keine neutrale Person iSv § 1 II Mediationsgesetz, zumal er die Interessen des Kindes im Verfahren zu wahren hat (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 33 mwN).

 

Rn 12

Gem Abs 2 S 2 hat das Gericht Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und muss seine Entscheidung, den Verfahrensbeistand mit weiteren Aufgaben iSv Abs 2 zu betrauen, begründen (vgl hierzu oben § 158 Rn 36). Unterbleibt die Begründung, soll dies einen Verfahrensmangel darstellen, der unter den Voraussetzungen des § 69 I 2,3 zur Aufhebung der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht führen kann (zB Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 158 aF Rz 38 mwN).

 

Rn 13

IRd Vergütungsfestsetzung kann nur noch geprüft werden, wann und in welchem Umfang der Verfahrensbeistand seine Aufgaben erfüllt hat. Liegt eine Entscheidung des Gerichts nach § 158 aber vor, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt auch immer, kann bei der Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbeistands nicht mehr davon abgewichen werden (AG Riesa 28.3.17 – 9 f 343/15, juris).

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