Rn 33

Das Gesetz sieht für die Entscheidung über die Bestellung des Verfahrensbeistands keine Form vor BTDrs 13/4899, 130 zu § 50 FGG aF: ›besonderer Bestellungsakt nicht vorgesehen‹). Es handelt sich in der Sache um eine verfahrensleitende Maßnahme iSv § 28 (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 21; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 aF Rz 12; Karlsr FamRZ 14, 1136; München FamRZ 05, 635: ›verfahrensleitende Zwischenverfügung‹; Köln FamRZ 03, 881: ›verfahrensleitende Verfügung‹). Regelmäßig erfolgt die Bestellung in der Praxis gleichwohl in Form eines Beschlusses. Uneinheitlich wird beurteilt, ob die Bestellung auch konkludent erfolgen kann (vgl ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 17; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 aF Rz 24; bejahend Frankf FGPrax 20, 224; Schlesw FamRZ 16, 1695; Zweibr FamRZ 15, 1982; Nürnbg FuR 15, 548 m krit Anm Menne; restriktiver AG Riesa 28.3.17 – 9 f 343/15, juris; eher abl München FamRZ 16, 160; FuR 17, 618: allenfalls in Ausnahmefällen; ähnlich auch Brandbg FamRZ 18, 1855: auch konkludente Bestellung für den erweiterten Aufgabenkreis iSv Abs 4 S 3 möglich). Da das Gesetz keine formalen Anforderungen an den Bestellungsakt erhebt, wird eine konkludente Bestellung schwerlich von vornherein ausscheiden. Allerdings ist aus Klarstellungsgründen schon im Hinblick auf den gerichtlich zu definierenden Aufgabenbereich (vgl Abs 4 S 4), die nach § 158a vorzunehmende Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen und den Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands dringend zu einer schriftlichen Bestellung zu raten (vgl auch Sternal/Schäder § 158 Rz 31). In der Beschwerdeinstanz muss die Bestellung durch den gesamten Senat erfolgen, soweit das Verfahren nicht ausnahmsweise gem § 68 IV auf den Einzelrichter übertragen worden ist (vgl aber § 68 V), da die Bestellung durch ›das Gericht‹ zu erfolgen hat (Sternal/Schäder § 158 Rz 30; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 26; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 14). Die Bestellung wird mit der schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe an den Verfahrensbeistand wirksam und ist den weiteren Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben. Ein besonderer Bestellungsakt ist nicht vorgesehen.

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