Rn 34

Die Entscheidung muss neben der Benennung des Verfahrensbeistands auch die Feststellung enthalten, ob dieser sein Amt berufsmäßig führt. Diese Feststellung hat unmittelbar Auswirkung auf die Vergütung: Nur der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand kann seine Tätigkeit gem § 158c I nach Fallpauschalen abrechnen, wohingegen der nicht berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand über die Verweisung in § 158c II auf § 277 I seinen Aufwendungsersatz gem § 1808 BGB geltend machen kann. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgt auf der Grundlage von § 1 I VBVG.

 

Rn 35

Die Entscheidung über die Bestellung muss Angaben zu Art und Umfang der Beauftragung enthalten. Da der Aufgabenbereich in § 158b I 13 gesetzlich geregelt ist, muss sich aus der Bestellung ergeben, ob es hierbei sein Bewenden haben soll oder ob dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben iSv § 158b II 1 übertragen werden sollen. Diese sind dann in der Bestellung zu beschreiben, wobei es bei einem berufsmäßigen Verfahrensbeistand regelmäßig ausreicht, den Wortlaut des § 158b II 1 wiederzugeben (vgl Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 28; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 23; aA Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 158 aF Rz 28; ThoPu/Hüßtege (42. Aufl) § 158 aF Rz 24: konkrete Festlegung des Aufgabenbereichs) oder sogar nur auf § 158b II 1 zu verweisen (BGH FamRZ 11, 199; 11 467; Köln FamRZ 13, 46). Die Bezugspersonen iSv § 158b II 1 müssen nicht konkret bezeichnet werden; der Verfahrensbeistand ist im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlung der Kindesinteressen nicht auf Gespräche mit in dem Bestellungsbeschluss etwa bezeichneten Bezugspersonen beschränkt; außerdem hat eine derartige Differenzierung auf den Vergütungsanspruch keinerlei Auswirkungen (Celle FamRZ 14, 413; AG Gießen, Beschl v 20.9.13 – 247 f 1895/13 SO, juris).

 

Rn 36

Von praktischer Relevanz ist es, dem Verfahrensbeistand ggf die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die zu führenden Gespräche ausdrücklich zu gestatten; die entstehenden Kosten sind dann gesonderte Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (vgl näher unter § 158c).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge