Rn 23

Verfahren, die die Herausgabe des Kindes (§ 1632 I, III BGB) zum Gegenstand haben, betreffen den Aufenthalt des Kindes. Gleichwohl kann ihre Zuordnung zu Abs 3 Nr 2 insb dann zweifelhaft sein, wenn die Obhut eines Beteiligten nicht eindeutig ist. Diese Fallkonstellationen werden deshalb weiterhin (wie auch schon in § 50 II Nr 3 FGG aF und § 158 aF) besonders erwähnt. Auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Nr 2 kommt es nicht an. Es erschließt sich nicht recht, weshalb der Gesetzgeber die Verbleibensanordnung (zwingende Bestellung des Verfahrensbeistands) anders bewertet als die Herausgabeanordnung. Denn das Kind wird in beiden Verfahrenskonstellationen, die gleichermaßen konflikthaft sein dürften, zwischen den weiteren Beteiligten stehen und darauf angewiesen sein, dass seine Interessen möglichst nachhaltig in das Verfahren eingebracht werden. Zudem läuft das Kind gerade in Verfahren nach § 1632 I BGB schnell Gefahr, zum bloßen Herausgabeobjekt degradiert zu werden (Heilmann/Heilmann § 158 aF Rz 17). Von der Bestellung eines Verfahrensbeistands in Herausgabeverfahren sollte nur in wenigen Ausnahmefällen abgesehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge