Rn 2

Die Abgabe einer Kindschaftssache setzt die Rechtshängigkeit einer Ehesache voraus, die mit Erhebung des Antrags auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe begründet wird, § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO. Erforderlich ist gem § 113 I 2 iVm § 253 ZPO die Zustellung des Antrags (Hamm FamRZ 11, 58). Das Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung von VKH reicht nicht aus (vgl Zö/Lorenz § 153 Rz 1; Musielak/Borth/Frank/Frank § 153 Rz 2; Prütting/Helms/Hammer § 153 Rz 2).

 

Rn 3

Abgegeben werden kann nur eine Kindschaftssache, die schon und noch in erster Instanz anhängig ist. Das Verfahren ist mit Eingang des Sachantrags anhängig. Anders als in Ehesachen reicht aber bereits ein Antrag auf Bewilligung von VKH aus. In Amtsverfahren ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Gericht von Umständen Kenntnis erhält, die eine Verpflichtung zum Tätigwerden auslösen (zB Keidel/Sternal § 2 Rz 15; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler § 153 Rz 2). Das Verfahren ist in der ersten Instanz so lange anhängig, bis der das Verfahren abschließende Beschluss des Familiengerichts wirksam geworden ist (§ 40). Wird im Umgangsverfahren eine Elternvereinbarung geschlossen, ist die gerichtliche Billigung entscheidend (§ 156 II). Auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird oder nicht (BGH FamRZ 85, 800). Unerheblich ist auch, ob Nebenentscheidungen angefochten worden sind und sich das Verfahren deshalb bei dem OLG befindet (vgl BGH FuR 01, 368: sofortige Beschwerde gegen Versagung von VKH). Die Anhängigkeit entfällt nicht durch Weglegen der Akte durch das Gericht oder bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 21 (vgl BGH NJW-RR 93, 898; MüKoFamFG/Heilmann § 152 Rz 7; Prütting/Helms/Hammer § 153 Rz 4). Befindet sich das Kindschaftsverfahren beim OLG und ist eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung nach § 69 I 2,3 beabsichtigt, wird das OLG das Verfahren sogleich dem inzwischen zuständigen Gericht der Ehesache zuleiten (BGH FamRZ 80, 444; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 153 Rz 4).

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