Rn 10

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass das im Falle einer Störung zulässigerweise eingereichte Ersatzdokument alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Dies ist zwar im Regelfall so; jedoch ist nach Abs 1 S 3 auf Aufforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen. Dies soll die Gerichte durch Disziplinierung der Antragseller entlasten (Begr zu § 14b RegE-FamFG, BTDrs 19/28399, S 40), erscheint aber als unnötige und sinnlose Förmelei, weil in Papierform eingegangene Dokumente bei der nach § 14 vorgesehenen Führung elektronischer Akten ohnehin eingescannt werden und dem Gericht deshalb nicht nochmals durch den Antragsteller in elektronischer Form übermittelt werden müssen.

 

Rn 11

Fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung nach Abs 1 S 2 oder werden elektronische Dokumente entgegen der Aufforderung des Gerichts nach Abs 1 S 3 nicht nachgereicht, gelten die betroffenen Anträge und Erklärungen als nicht gestellt. Dies kann zu gravierenden Nachteilen führen; allen von Abs 1 S 1 erfassten Personen ist daher zu empfehlen, neben dem zu Abs 1 S 3 erläuterten Vorgehen nicht fristgebundene oder innerhalb offener Frist noch zulässige Anträge und Erklärungen von sich aus sofort in elektronischer Form zu übermitteln, sobald die Störung behoben ist.

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