Rn 1

Die Vorschrift regelt die Vollstreckung in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) u unterstellt diese anstelle der §§ 86–96a grds dem Vollstreckungsrecht der ZPO (s Rn 2 u § 113 Rn 3). Abweichend v § 704 ZPO findet die Vollstreckung aus Endentscheidungen dabei m ihrer Wirksamkeit statt, II 1. Diese bestimmt sich nach § 116 II, III 1 (s § 116 Rn 3 f) unter Beachtung v § 148. An die Stelle des in Familiensachen nicht geltenden Rechtsinstituts der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff ZPO) setzt § 116 III 2, 3 in Familienstreitsachen die wiederum nach II 2, 3 beschränkbare Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. § 120 ist auch auf die nach dem 31.8.09 eingeleitete Vollstreckung aus Titeln anzuwenden, die auf dem vor dem 1.9.09 geltenden Recht beruhen (BGH FamRZ 11, 1729; Kobl FamRZ 10, 1930). Zur Erstreckung des Anwaltszwangs nach § 114 auf das Vollstreckungsverfahren s § 114 Rn 1. Die Vollstreckung in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, richtet sich nach §§ 86 ff unter Beachtung v § 148.

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