Rn 3

In Ehesachen (§ 121) tritt die Wirksamkeit der Endentscheidung (§ 38 I 1) aufgrund der ihr häufig innewohnenden rechtsgestaltenden Wirkung m Rechtskraft ein (II). Diese richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 705 ZPO u tritt m Ablauf der Einspruchs- bzw Rechtsmittelfrist, einschl etwaiger Anschlussrechtsmittelfristen (§§ 66 f, 117 II 1 iVm § 524 II 2 ZPO bzw §§ 144f) ein. Bei Rechtsmittelverzicht gg den Scheidungsausspruch (§ 67 I) ist zur Herbeiführung der Rechtskraft u damit Wirksamkeit der Endentscheidung in der Ehesache zusätzlich ein Anschlussrechtsmittelverzicht nach § 144 (Anfechtung der Scheidung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache) erforderlich. Dieser ist zwecks Beschleunigung des Rechtskrafteintritts in Ehesachen abw v § 67 II schon vor Einlegung des Hauptrechtsmittels zulässig. Ist die Ehesache nicht Gegenstand einer Beschwerde, so ist es – um die Rechtskraft der Ehesache herbeizuführen – nicht erforderlich, auch auf das Antragsrecht nach § 147 zu verzichten. Dagegen ist der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 notwendig, wenn die Ehesache Gegenstand einer Verbundentscheidung in der zweiten Instanz ist, in dem diese in einer Folgesache die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen hat (Zö/Lorenz Rz 5).

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