Gesetzestext

 

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt die Vorschriften über das Verbundverfahren und soll aufeinander abgestimmte Entscheidungen in der Scheidungssache und den verschiedenen Folgesachen ermöglichen. Dies wird in der ersten Instanz durch die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration der §§ 137, 142 erreicht; in der zweiten Instanz können die Ehegatten bei einer Teilanfechtung des Verbundbeschlusses durch Rechtsmittelerweiterungen und Anschlussrechtsmittel erreichen, dass die verschiedenen Entscheidungen zueinander passen, § 145 I. Die Vorschrift des § 147 entspricht § 629c ZPO aF und ermöglicht eine Abstimmung der Entscheidungen auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Das ist deshalb geboten, weil die Rechtsbeschwerde nur insoweit stattfindet, als sie zugelassen worden ist, § 70. § 147 eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, die Aufhebung und Zurückweisung auch solcher Teile der Verbundentscheidung zu beantragen, die mit den vom BGH aufgehobenen Entscheidungen in sachlichem Zusammenhang stehen (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 1; Zö/Lorenz § 147 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 147 Rz 1). Solange ein Antrag nach § 147 gestellt werden kann, werden auch die Teile der Verbundentscheidung nicht rechtskräftig, für die das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Für den Scheidungsausspruch ist in S 2 eine kürzere Frist für die Stellung eines Antrags vorgesehen.

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt nur für Beschlüsse des BGH in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Weiter ist Voraussetzung, dass die angefochtene Verbundentscheidung nur teilw aufgehoben wird. Das ist nur in Bezug auf solche Teile der Verbundentscheidung möglich, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren; iÜ ist der Beschluss des Familiengerichts rechtskräftig geworden (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 3 mwN; Zö/Lorenz § 147 Rz 2). § 147 ist anwendbar, wenn Teile der Verbundentscheidung iÜ unanfechtbar würden, so dass uU eine Einflussnahme auf diese Entscheidungen erforderlich wird (MüKoFamFG/Henjes § 147 Rz 5). Das ist zB dann der Fall, wenn der BGH einen Scheidungsausspruch aufhebt und die Scheidungssache an das OLG zurückverweist; die vom OLG mitentschiedenen Folgesachenentscheidungen werden rechtskräftig, wenn sie nicht durch Rechtsmittel zum BGH angefochten worden sind. Dies kann nur durch einen Antrag nach § 147 S 1 verhindert werden (Sternal/Weber § 147 Rz 2; Zö/Lorenz § 147 Rz 4).

 

Rn 3

Keine Anwendung findet die Vorschrift deshalb, wenn in der Rechtsbeschwerdeinstanz die gesamte Verbundentscheidung aufgehoben oder geändert oder aber die Rechtsbeschwerde insgesamt als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird. Hebt der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und weist den Scheidungsantrag ab, besteht ebenfalls kein Erfordernis für eine Abstimmung einzelner Entscheidungen, denn in diesem Fall werden alle Folgesachen gem § 142 II 1 gegenstandslos. Wird auf die Rechtsbeschwerde hin der den Scheidungsantrag abweisende Beschluss aufgehoben, kommt § 147 ebenfalls nicht zur Anwendung. Hatte in diesem Fall das FamG die Ehe geschieden und sind Folgesachen an das OLG gelangt, so sind sie dort noch anhängig; denn das OLG hatte keinen Anlass, über die Folgesachen zu entscheiden, § 142 II 1. In diesem Fall ist § 146 zu beachten (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 3; Sternal/Weber § 147 Rz 3; Zö/Lorenz § 147 Rz 4).

I. Voraussetzungen.

1. Antrag.

 

Rn 4

Erforderlich ist der Antrag ›eines Beteiligten‹ auf Aufhebung und Zurückverweisung einer nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Folgesache an das OLG. Dieser kann (auch sich wenn dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erschließt) nach ganz überwiegender Auffassung nur von einem Ehegatten gestellt werden, weil die Vorschrift nur dem Schutz ihrer Interesse dient (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 5; Keidel/Weber § 147 Rz 5; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 11; Zö/Lorenz § 147 Rz 9; aA Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 147 Rz 5). Auch die Antragstellung unterliegt dem Anwaltszwang, § 114 II. Auf die Möglichkeit der Antragstellung sollte hingewiesen werden (J/H/A/Markwardt § 147 Rz 5; Zö/Lorenz § 147 Rz 9; FAKomm-FamR/Roßmann § 147 Rz 12).

 

Rn 5

Der Antrag kann grds bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; ergeht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist eine Antragstellung er bis zum Erlass der Entscheidung möglich. Eine Ausnahme enthält § 147 S 2: Ein Antrag auf Aufhebung des Scheidungsausspruchs muss innerhalb eines ...

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