Gesetzestext

 

Unberührt bleiben:

1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, dass ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht;
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen;
3. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
4. die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluss eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgute, Familienfideikommiß oder Anerbengute gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden.
 

Rn 1

§ 15 enthält eine Ausnahmeregelung iSd § 14 I aE. Innerhalb der engen Vorbehalte der Norm bleiben landesgesetzliche Vorschriften unberührt. In diesen Bereichen können die Landesgesetzgeber auch neue Verfahrensvorschriften treffen (vgl BGH NJW 80, 583 [BGH 08.11.1979 - III ZB 29/78]).

 

Rn 2

Der landesrechtliche Vorbehalt in Nr 1 (Kompetenzkonflikte) hat wegen der §§ 17, 17a, 17b GVG keine praktische Bedeutung mehr. Nr 2 sieht einen Vorbehalt für landesrechtliche Enteignungs- und Entschädigungsverfahren vor (vgl auch den Vorbehalt in Art 109 EGBGB für die materiell-rechtlichen Enteigungsvorschriften der Länder). Die Landesgesetze müssen stets den grundgesetzlichen Vorgaben (insb Art 14 III, 19 IV GG) entsprechen. Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen gegen eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband können verfahrensrechtlich gem Nr 3 durch die Länder geregelt werden, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden. Von dieser Kompetenz wird idR in den Gemeinde- und Landkreisordnungen Gebrauch gemacht. Die Vorschrift gilt auch bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus arbeitsgerichtlichen Titeln (BGH WM 10, 769 ff). Die Zwangsvollstreckung gegen andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) ist in § 882a ZPO geregelt. Keine praktische Relevanz hat heute der Vorbehalt in Nr 4 hinsichtlich Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen die Rechtsnachfolger bestimmter Sondervermögen.

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