I. Vollstreckung aus der ausländischen öffentlichen Urkunde.

 

Rn 6

Mit der Neufassung der EuGVO ist das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung im ersuchten Mitgliedstaat aufgegeben worden. Die ausländische öffentliche Urkunde ist Vollstreckungstitel. Auf die Vollstreckung hieraus sind gemäß Abs 1 UnterAbs 2 die Art 39–44, 46–55 sinngemäß anwendbar. Der Vollstreckungsgläubiger hat der Vollstreckungsbehörde neben einer nach dem Maßstab des Errichtungsstaates beweiskräftigen Ausfertigung der Urkunde (Abs 1 UAbs 2 iVm Art 42 I lit a) auch die Bescheinigung iSv Art 60 (Abs 1 UAbs 2 iVm Art 42 I lit b) vorzulegen.

II. Einwendungen des Schuldners.

 

Rn 7

Abs 1 UnterAbs 2 nimmt auf Art 46 Bezug, der seinerseits mit dem Verweis auf die Versagungsgründe des Art 45 den Einwand des Ordre-Public-Verstoßes unter Vorbehalt eines Antrags des Schuldners auf Versagung der Zwangsvollstreckung stellt. Die übrigen Versagungsgründe des Art 45 werden hingegen durch Abs 1 UnterAbs 1 S 2 ausgeschlossen. Insbesondere die internationale Beurkundungszuständigkeit kann nicht kontrolliert werden (HK-ZPO-Dörner Rz 19; Kropholler/v Hein Rz 12). Gleichwohl werden hierdurch nicht die Einwände ausgeschlossen, dass es sich nicht um eine öffentliche Urkunde handele oder dass diese nicht im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sei oder dass die Bescheinigung nach Art 60 nicht vorliege (vgl auch Rauscher/Staudinger Rz 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge