Rn 12

Lit c setzt eine Entscheidung iSv Art 2 lit a voraus, die im ›ersuchten Mitgliedstaat‹ (Art 2 lit e) zwischen denselben Parteien ergangen ist; Letzteres ist auch bei Teilidentität gegeben (Gebauer/Wiedmann/Gebauer/Berner Rz 13). Ferner müssen die Entscheidung aus dem ersuchten Mitgliedstaat und diejenige, deren Anerkennung in Rede steht, unvereinbar sein. Dies ist der Fall, wenn die jeweils festgestellten Rechtsfolgen einander ausschließen (EuGH C-80/00 – Italian Leather, EuZW 02, 441). Die im ersuchten Staat ergangene Entscheidung muss nicht rechtskräftig sein (ThoPu/Hüßtege Rz 20; aA Karlsr FamRZ 94, 1477, 1478). Der Entscheidungskonflikt, wird mit einem kategorischen Vorrang der im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung aufgelöst, der also auch dann gilt, wenn die inländische Entscheidung später ergeht (Stürner DGVZ 16, 215, 221). Diese Lösung kann dazu führen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung zunächst im Inland Wirkungen entfaltet, die dann ex nunc mit Eintritt der Voraussetzungen von lit c entfallen (Kropholler/v Hein Art 34 Rz 54; Rauscher/Leible Rz 61; Schlosser/Hess Rz 29). Für einen Fall vor dem Brexit noch unter Maßgabe der Brüssel-I-VO hat der EuGH (C-700/20 – Steam-Ship Owners' Mutual Insurance Association Limited/Kingdom of Spain, IWRZ 22, 277) festgehalten, dass ein Urteil nach dem englischen Arbitration Act, das entsprechend einem Schiedsspruch ergeht, zwar unter die Schiedsgerichtsbarkeitsausnahme (Art 1 II lit d) falle, gleichwohl aber einer Anerkennung eines anderen Urteils entgegenstehen könne, sofern es nicht unter Missachtung der ›Bestimmungen und grundlegenden Ziele‹ der VO ergangen sei (vgl krit mit Blick auf die Unbestimmtheit dieser Vorgaben Niehoff IWRZ 22, 280).

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