Zusammenfassung

 

Art. 33 Brüssel Ia-VO(1) Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ein Verfahren vor dem Gericht eines Drittstaats anhängig, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn

a) zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und
b) das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn

a) das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde,
b) das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder
c) die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

(4) Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.

 

Rn 1

Art 33 wurde im Rahmen des Recast der VO neu eingeführt. In ihrem Anwendungsbereich hat sie Vorrang vor nationalem Prozessrecht, sodass § 261 ZPO insoweit unanwendbar ist. Die Vorschrift enthält erstmals eine eigenständige Regelung zur Berücksichtigung der anderweitigen Rechtshängigkeit in einem Drittstaat für die Fälle eines identischen Streitgegenstands iSd Art 29. Insofern gelten die Ausführungen zu dieser Vorschrift auch für Art 33. Im Rahmen des Abs 1 lit a hat das angerufene mitgliedstaatliche Gericht präsumtiv die Anerkennungsvoraussetzungen im Hinblick auf das vor dem drittstaatlichen Gericht zu erwartende Urteil zu prüfen (wie § 261 ZPO Rn 5). Zusätzlich bedarf es nach lit b der wertenden Feststellung, dass die Aussetzung für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. Da die Neuregelung aber darauf zielt, eine parallele Rechtshängigkeit in der EU und in einem Drittstaat grds zu verhindern, liegt die Beachtung einer zeitlich vorrangigen ausländischen Rechtshängigkeit vor einem Gericht mit Anerkennungsaussicht in der Regel im Interesse einer geordneten internationalen Rechtspflege (Pfeiffer ZZP 127 [14], 409, 424). Nicht mehr hinzunehmen sind dagegen inakzeptable Verzögerungen, wohl aber ein Rechtsumschwung bis zur Grenze des Ordre public (Pfeiffer ZZP 127 [14], 409, 424).

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