Zusammenfassung

 

Art. 9 Brüssel Ia-VO0 Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

 

Rn 1

Das Londoner Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen v 19.11.76 ermöglicht dem Schiffseigentümer, der sich einer Vielzahl von Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht, eine Beschränkung der Haftung. Diese kann er nicht nur verteidigungsweise geltend machen. Vielmehr kann er auch vorsorglich auf Feststellung klagen, dass er nur beschränkt haftet. Art 9 soll ihm ermöglichen, eine solche Haftungsbegrenzungsklage vor demjenigen Gericht zu erheben und zu konzentrieren, vor dem er sich auch verteidigen müsste (Schlosser-Bericht AblEG C 59/110 v 5.3.79).

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